Neues Jahr, neue Chance: Hilfen für Suchtkranke

Für viele Menschen beginnt das neue Jahr mit einem Kater. Das ist meist kein großes Problem, die Kopfschmerzen gehen ja wieder vorbei. Wer allerdings regelmäßig Alkohol, Medikamente oder andere Drogen nimmt, der sollte versuchen, seine Suchtprobleme im neuen Jahr zu lösen. Ein erster Schritt kann eine so genannte Entwöhnungsbehandlung sein. Was das genau ist, darüber sprechen wir heute mit Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Menschen, die von Alkohol oder anderen Drogen abhängig sind, können über die gesetzliche Rentenversicherung eine so genannte Entwöhnungsbehandlung machen. Was kann man sich darunter vorstellen? Theil: "Unsere Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen sollen den Betroffenen helfen, abstinent, also enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu werden und - was uns sehr wichtig ist - zukünftig auch abstinent zu bleiben. Unser Rehabilitationsziel ist eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten in ihr soziales Umfeld, also in Arbeit, Beruf, Familie und Gesellschaft."

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um so eine Behandlung zu bekommen? Theil: "Die Betroffenen müssen Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Hier ist es ausreichend, wenn in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens sechs Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind oder insgesamt bereits eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Sie sollten sich auch bereits mit ihrer Sucht auseinandergesetzt und auch von sich aus eine Suchtberatungsstelle aufgesucht haben und es muss die Absicht bestehen, von der Sucht loszukommen."

Für diese besondere Form der Rehabilitation bietet die Deutsche Rentenversicherung spezialisierte Fachkliniken an. Wer trägt die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung? "Der Rentenversicherungsträger trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Wer stationär in einer Klinik untergebracht ist, muss maximal 10 Euro pro Kalendertag und das längstens für 42 Tage im Kalenderjahr, zuzahlen. Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden angerechnet. Bei geringem Einkommen, kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.", so Theil.

Wo kann man sich zu diesem Thema beraten lassen? Theil: "Eine umfassende Beratung rund um diese Rehabilitationsleistung bieten wir in unseren bundesweiten wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung an. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation, die auch in trägerübergreifenden Fragen zu Rehabilitationsleistungen informieren und helfen. Alle Adressen findet man auf unserer Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de."

Deutsche Rentenversicherung Bund
Artikel vom 29. Dezember 2009

 

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