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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gestern entschieden: Das derzeitige
Glücksspielmonopol ist verfassungswidrig. Ein Monopol im Sportwettenmarkt sei nur
gerechtfertigt, wenn es wirklich der Suchtbekämpfung diene und ein fiskalisches Interesse
auszuschließen ist, urteilten die Richter. Bis Ende 2007 ist der Gesetzgeber nun
gefordert, den Auftritt und das Angebot des staatlichen Anbieters Oddset entsprechend
der Auslegung zur Suchtprävention im Staatsvertrag zum Lotteriewesen zu korrigieren.
Die
Entscheidung zugunsten suchtgefährdeter Mitbürger ist in jedem Fall zu würdigen.
Jedoch steht sie nach Ansicht von PAF (Ålands Penningautomatförening) in keinem Zusammenhang
mit einer staatlichen Regulierung. Ein Glücksspielmonopol
kann kein adäquates Mittel zur
Spielsuchtprävention sein. Denn problematischem
Spielverhalten mit einer Abschottung des Marktes zu begegnen, ist in Zeiten des Internets
wirkungslos. Effektive Mechanismen der Spielsuchprävention wie z.B. ein Einzahlungslimit
sind bereits seit Jahren in das PAF Angebot integriert.
PAF ist sich der
Risiken bewusst, die im Zusammenhang mit dem Spielen im Internet bestehen. Spieler,
die bei sich ein problematisches Spielverhalten feststellen, können ihr Konto schon
jetzt selbstständig oder über den Kundenservice sperren lassen, wie es Ilona Füchtenschnieder
vom Fachverband Glücksspielsucht
fordert. Stellt PAF eine eventuelle Spielsucht
fest, geht das Unternehmen eigenständig auf seine Kunden zu. Darüber hinaus steht
PAF seinen Kunden als erste Anlaufstelle für Fragen rund um die Spielsucht
zur Verfügung und hilft auf Wunsch bei der Suche nach professioneller Hilfe. Zudem
klärt die Website umfassend über die Risiken des Spiels auf und bietet einen umfangreichen
Selbsttest an, der es ermöglicht, eine mögliche Sucht
zu entdecken.
Mit diesen und einer Reihe weiterer sinnvoller und logischer
Maßnahmen erfüllt PAF auf freiwilliger Basis bereits jetzt einen Großteil der richterlichen
Anforderungen, die nun an Oddset gestellt werden: So müsse der staatliche Anbieter
Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren ergreifen, die über das bloße Bereitstellen
von Informationsmaterial hinausgehen. Zudem seien die Vertriebswege so auszuwählen,
dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden,
heißt es im Richterspruch.
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