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Die Suchtstoffkommission (engl. Commission on Narcotic Drugs, CND) ist das zentrale Gremium für Drogenpolitik der UNO. Sie wurde 1946 vom UN-Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) mit dem Kanadier Charles Henry Ludovic Sharman als erstem Vorsitzenden gegründet. Ihr Vorläufer, das Advisory Committee on the Traffic in Opium and Other Dangerous Drugs, wurde am 5. Dezember 1920 vom Völkerbund eingerichtet und bestand bis 1940.
Die Suchtstoffkommission teilt sich die Befugnisse mit dem Suchtstoffkontrollrat. Die Kommission berät andere Gremien, entscheidet über die Einstufung kontrollierter Substanzen und verfügt damit über weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die internationale Drogengesetzgebung. Die Vollzugsmaßnahmen sind jedoch dem Suchtstoffkontrollrat vorbehalten.
Artikel 8 des Einheitsabkommens über Suchtstoffe ermächtigt die Suchtstoffkommission
Gemäß Artikel 17 der Konvention über psychotrope Substanzen ist sie befugt, mit 2/3-Mehrheit neue Substanzen in die entsprechenden Kategorien aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele und Vorschriften der Konvention umzusetzen bzw. die entsprechende Vorschläge einzureichen.
Die verschiedenen Drogenabkommen erfassen Substanzen in vier verschiedenen Kategorien, die eine unterschiedlich starke Kontrolle der Herstellung, der Vertriebs und Besitzes bewirken. Der Artikel 3 der Einheitskonvention und der Artikel 2 der Konvention über psychotrope Substanzen ermächtigen die Kommission zu entscheiden, Substanzen in eine der vier Kategorien aufzunehmen, aus diesen zu entfernen oder einer anderen Kategorie zuzuteilen. Diese Entscheidungen können allerdings vom ECOSOC geändert oder widerrufen werden. Zusätzlich muss auch die Weltgesundheitsorganisation WHO eine Bewertung der fraglichen Substanz abgeben, bevor diese als Droge oder Suchtstoff klassifiziert wird.
Die Kommission entscheidet, ob eine Substanz unter internationale Kontrolle fallen soll. Diese Entscheidung kann jedoch nur erfolgen, wenn sie ebenfalls von der WHO unterstützt wird. Auch die Erfassung in einer der Kategorien Schedule I ? IV muss einstimmig erfolgen. Wenn die WHO eine Klassifizierung nach Schedule I empfiehlt, kann die Suchstoffkommission sie nicht in Schedule II erfassen. Ohne Unterstützung durch die WHO kann die Kommission also keine Substanzen der internationalen Kontrolle unterwerfen.
Neben den eigentlichen Drogen kann die Suchtstoffkommission auch für die Synthese benötigte Chemikalien unter internationale Kontrolle stellen. Zur Erfassung dieser Substanzen gibt es zwei eigene Listen.
In der Suchtstoffkommission sind 53 Staaten vertreten. Die Mitgliedschaft eines einzelnen Landes ist auf vier Jahre beschränkt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach folgendem Schlüsssel:
Die Kommissionsmitglieder werden unter den UN-Mitgliedern und den Unterzeichnern der Einheitskonvention ermittelt. Dabei werden vor allem Anbauländer für Opium und Koka, Länder, in denen die Drogenrohstoffe veredelt bzw. synthetische Drogen hergestellt werden sowie die Länder mit den meisten Drogenkonsumenten besonders berücksichtigt.
Dieser Text ist aus der Wikipedia - zum Original, Autoren.
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