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Kein Anlass zu Wehklagen, aber auch nicht zu Triumphgeheul! Im Rahmen einer Eilentscheidung, die der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof zur Klage von Gastwirten gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes zu fällen hatte, konnten die Richter kaum anders entscheiden, als jetzt aktenkundig ist.
Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens dürfen demnach "kleine Kneipen", die räumlich keine Möglichkeiten zur Separierung von Rauchern und Nichtrauchern haben, weiterhin das Qualmen dulden. Dies aber nur dann, wenn vor dem Lokal ein deutlich sichtbarer Warnhinweis angebracht ist. Ob der tatsächlich so wirkt oder eher wirbt, beantwortet sich für Raucher wie Nichtraucher wie von selbst.
Damit wird ein weiteres Mal der Vollzug eines gerade eben erst beschlossenen Gesetzes von Justitia persönlich gestoppt. Schlampige Arbeit des Gesetzgebers bedeutet das im konkreten Fall. Denn tatsächlich ist nicht zu bestreiten, dass die Wirte der "kleinen Kneipen" existenziell bedroht sind, weil sie nun mal bestimmungsgemäß dem Konsum von Alkohol in Verbindung mit dem Genuss von Nikotin dienen. Dies mag man mögen oder nicht, aber neu ist der Sachverhalt keineswegs, so dass er ohne weiteres auch vorab hätte bedacht werden können.
Schade, dass damit das unbedingt berechtigte Bemühen um konsequenten Nichtraucherschutz einen Rückschlag erleidet. Mal sehen, wer als nächstes vor Gericht zieht und Recht bekommt. Bei einer sorgfältigeren Ausformulierung des Gesetzestextes, vielleicht aber auch bei Beachtung genau der Einwände mutmaßlich Benachteiligter, wie sie jetzt vor Gericht Gehör fanden, wäre dem Land die Pleite erspart geblieben. Und dem Bürger ein Kopfschütteln.
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