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Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Medikamente verkauft, geprüft und ? zum kleinen Teil ? hergestellt werden. Das Wort stammt aus dem Griechischen, bedeutet wörtlich nur "Abstellraum" und wurde in Klöstern für den Raum (lat. gespr.: "apotheca") benutzt, der zur Aufbewahrung von Heilkräutern verwendet wurde.
Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Deshalb darf die Apotheke nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt werden. Eine Ausnahme kann nur für den Zeitraum von vier Wochen pro Jahr gemacht. Ist der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend (z.B. Krankheit oder Urlaub), kann er von einem Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten vertreten werden. Ist er länger abwesend, muß ihn ein Apotheker vertreten. Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Dabei handelt es sich lediglich um Abgabestellen.
Da es sich bei Medikamenten um Waren besonderer Art handelt, die oft Erklärung und Beratung im besonderem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur in Apotheken und nur von pharmazeutisch ausgebildetem Fachpersonal (Apotheker, Apothekerassistenten (früher: Vorexaminierte), Pharmazie-Ingenieur oder pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA)) verkauft werden. Einschränkungen bezüglich des Ortes gibt es zwischenzeitlich in Form der Versandapotheke.
Gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, näheres wird in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in eigenen Gesetzen erfaßt.
Die Vorläufer der Apotheken waren im 8. und 9. Jahrhundert ansässige Gewürzhändler im Vorderen Orient.
Die ersten "Apotheken" in Deutschland wurden von Kaufleuten, die mit Heilkräutern und Gewürzen Handel trieben, als eine Art Kolonialwarenladen betrieben.
1241 wurde vom Stauferkaiser Friedrich II. das "Edikt von Salerno" (auch "Constitutiones" oder Medizinalordnung) erlassen: die erste gesetzlich fixierte Trennung der Berufe Arzt und Apotheker. Ärzte durften keine Apotheke besitzen oder daran beteiligt sein. Arzneimittelpreise wurden gesetzlich festgeschrieben um Preistreiberei zu verhindern. Das Edikt von Salerno wurde Vorbild der Apothekengesetzgebung in ganz Europa.
Nach der Erlassung der Medizinalordnung von 1241 entstanden städtische Apothekenordnungen, in denen festgelegt wurde, dass Apotheken nur zum Verkauf von Arzneien gegründet werden dürfen.
Im Laufe des 14. Jahrhundert wandeln sich die Apotheker vom fliegenden Händler zum wohlhabenden Patrizier, der nicht nur Heilpflanzen, Gewürze und Drogen verkauft, sondern auch selbst Arzneimittel in der Offizin (lat. officina) herstellt.
Später verlagert sich die Arzneimittelherstellung von der Offizin ins Labor, und noch heute wird der Verkaufsraum einer Apotheke als Offizin bezeichnet.
Im 17. und 18. Jahrhundert entwickelten sich die deutschen Apotheken vom Ort der Arzneimittelherstellung bedingt durch das Wissen über die Chemie auch zu einem Ort der Arzneimittelerforschung. Vor allem in Berlin, Thüringen und Sachsen konzentrierte sich die pharmazeutisch-chemische Forschung und Lehre in Deutschland.
Durch die Errungenschaften der Pharmaunternehmen beginnt Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts eine Umstellung der deutschen Apotheke. Anstatt Arzneimittel selbst herzustellen, beschäftigt sich die Apotheke zunehmend mit der Prüfung der Qualität und Identität von Arzneimitteln und der Beratung rund um Arzneimittel.
Nach Ende des 2. Weltkriegs wurde zunäxhst in der amerikanischen Zone, später in ganz Westdeutschland die Niederlassungsfreiheit für Apotheken eingeführt, sodass seitdem jeder Apotheker eine Apotheke am Standort seiner Wahl unabhängig vom Bedarf eröffnen darf. Wegen der Arzneimittelpreisverordnung, die bisher einheitliche Arzneimittelpreise für ganz Deutschland festlegte, fand der Wettbewerb nur durch die Beratung der Kunden, aber teilweise auch durch die Gewährung von sog. Zugaben, statt.
Im 21. Jahrhundert hat sich die Apotheke zu einem leistungsfähigen und modernen Unternehmen gewandelt. In Deutschland versorgen rund 21.500 Apotheken an 365 Tagen im Jahr lückenlos die Bevölkerung mit Medikamenten. In Umfragen zur Kundenzufriedenheit belegen die deutschen Apotheken in der Regel vordere Plätze.
Die Apothekenräume müssen den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung entsprechen, insbesondere müssen sie von der Größe und Zahl her geeignet sein um die Apotheke ordnungsgemäß zu betreiben. Diese Vorschrift gilt auch für eine Versandapotheke.
Die Räume müssen hygienisch einwandfrei sein.
Alle Räume müssen betreten werden können, ohne daß dafür die Apotheke verlassen werden muß. Bei Krankenhausapotheken ist dies nicht vorgeschrieben. Ferner dürfen Räume in welchen Zytostatika hergestellt werden außerhalb der Apotheke liegen. Die Räume dürfen aber nicht zu weit auseinander sein. Versandräume von Apotheken dürfen ebenfalls in angemessener Entfernung außerhal der Apotheke liegen.
Die Räume einer Apotheke müssen mindestens durch eine Türe von Räumen in welchen eine andere Tätigkeit (freiberuflich oder gewerblich) wahrgenommen wird, abgetrennt sein.
Eine Apotheke besteht mindestens aus
Eine Zweigapotheke besteht mindestens aus
Eine Krankenhausapotheke besteht mindestens aus
Ferner ist festgelegt, welche Geräte und Chemikalien eine Apotheke mindestens besitzen muß.
Der Apothekenmörser wird auch als Urgerät der Apotheke bezeichnet, kam aber im Mittelalter auch in jedem Haushalt zum Einsatz. Er diente zur Zerkleinerung von Gewürzen und Drogen. Vor einer Vereinheitlichung hatten Apotheken oft das als Symbol, was sie im Namen führten (z.B. Adler-Apotheke). 1929/30 siegte in einem Wettbewerb der Fa. Verunda das von der Bauhaus-Schule inspirierte "Drei-Löffel-Flasche"-Symbol, das bis zu einem neuen Wettbewerb 1936 von etwa einem Drittel der Apotheken geführt wurde. Dann ließ Reichsapothekerführer Schmierer das "Fraktur-A mit Man-Rune" als neues Symbol für alle deutschen Apotheken einführen. Der ursprüngliche Siegerentwurf hatte anstelle der "nordischen" Man-Rune ein neutrales weißes Kreuz. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde die Runenschrift verboten. Auf der Suche nach einer neuen Gestaltung für das deutschlandweit eingeführte und bekannte rote Symbol wurde 1951 beschlossen, das "rote A" beizubehalten und die Giftschale mit Äskulapschlange als Logo einzusetzen. Es wird auch vom deutschen Apothekerverband (DAV) geführt. Das angeblich einzige erhaltene Drei-Löffel-Symbol wird im Deutschen Apotheken-Museum im Heidelberger Schloß gezeigt. [1]
Bild:Apothekenlogo1929de.gif|Dreilöffelzeichen, Entwurf: Rudolf Weber, Ende der 1920er Jahre. Die Löffel sollen die Arznei symbolisieren, die man dreimal täglich einnehmen soll. Bild:Apotheke1936de.gif|Großes rotes A in Frakturschrift mit einem weissen Kreuz, Entwurf von: Paul Weise, 1936. Bild:Apothekensymbol_Solingen.jpg|früheres Apotheken-Gebäude in Solingen-Gräfrath mit der Man-Rune, aus der Zeit des Dritten Reiches. Bild:Pharmacy Germany.jpg|Apothekensymbol in Deutschland mit Äskulapstab und Giftkelch
Heute ist die Apotheke mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen wie dem Arzneimittelgesetz, der Apothekenbetriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Dies zwängt sie in ein enges Korsett, das wenig Spielraum für Preisverhandlungen und zusätzliche Leistungen (z. B. Versand von Arzneimitteln) lässt. Hauptaugenmerk der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die unabhängige Beratung der Patienten respektive Kunden sein. Oftmals geraten aber der Zwang nach Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun, miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung von Arzneimittel sehen viele Apotheker mit der Gefahr der schlechteren Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die Patienten verbunden.
Um diesem Problem zu begegnen, wurde die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen Festaufschlag umgestellt. Zugleich lockerte der Gesetzgeber die Regelungen für Apotheken und ließ das so genannte Mehrbesitzverbot sowie das Versandverbot fallen. Seitdem gibt es zahlreiche Versand- und Internetapotheken in Deutschland und im nahen Ausland, z. B. in den Niederlanden oder in Tschechien. Nunmehr ist es dem Apotheker erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen. Auch der Arzneimittelversand wurde erleichtert. Die Preisbindung für freiverkäufliche Medikamente wurde aufgehoben.
Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht verschreibungspflichtig ist.
Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz.
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland Apotheker Filialapotheken betreiben oder gründen. Folgende Einschränkungen existieren:
Abzugrenzen von Filialapotheken sind sogenannte Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im wesentlichen das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren. Die teilnehmenden Apotheken bleiben dabei weitgehend selbstständig. Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken bleiben dabei unberührt. Der Apotheker bleibt dabei Freiberufler mit einem oder bis zu maximal 4 Gewerbebetrieben. Die derzeit (2005) bestehenden Apotheken-Kooperationen beschränken sich dabei auf gemeinsame Marketingaktionen. Daneben existierten Bestrebungen, die Kompetenz als Kooperation auf den gemeinsamen Einkauf und die Partnerschaft mit gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen. Nennenswerte Kooperationen mit insgesamt etwa 7.000 Mitgliedern sind "vivesco", "meine apotheke", "parmapharm", "MVDA" und viele andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche Franchisekonzepte werden derzeit in der gesellschaftspolitischen Diskussion äußerst kritisch hinterfragt, da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen gesundheitspolitschen Auftrag in Frage stellen könnten.
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ausschließlich Apotheken erlaubt, die grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen müssen. Darüber hinaus muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung zum Versandhandel gestellt werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinblick auf die Räume der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekenrecht und Heilmittelwerberecht. Im europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden.
Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Das Verbot wurde erst Ende der 1990er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Klage von Apotheken im europäischen Ausland wurde Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Zwar stellte der Europäische Gerichtshof kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, was jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht weiter beeinflusste.
In neuerer Zeit wird der Arzneimittelversand aus dem außereuropäischen Ausland kritisch hinterfragt. Die Sicherstellung von in Deutschland und Europa geltenden Standards ist beim Internetversand unter Umständen nicht gewährleistet. Inwiefern geltendes deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht auch auf europäische Versender übertragbar ist, wird künftig vor dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein.
Seit dem 21. Juni 2005 ist es nun amtlich: Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 113 (AZ 113 ? 5028-3) ist es erlaubt, aus den Niederlanden als auch aus dem Vereinigten Königreich Arzneimittel nach Deutschland zu versenden.
Im Originaltext heißt es:
?Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.?
Damit dürften die letzten rechtlichen Bedenken, die noch existierten, endgültig gefallen sein. Vorgeschrieben ist lediglich, dass ein approbierter Apotheker mit persönlicher Haftung benannt ist. Viele Tätigkeiten, wie z.B. das Freigeben der Aufträge oder das Bearbeiten von Problemfällen dürfen nur durch pharmazeutisches Fachpersonal durchgeführt werden. Die Vorschriften des Gesetzgebers sind hier eindeutig.
Andererseits müssen die gesamten logistischen Prozesse sicher sein, sodass es zu keinen Falschlieferungen kommen kann. Hierzu sind intelligente Lösungen notwendig, die zum einen den Schutz des Patienten gewährleisten, gleichzeitig den Prozessablauf nicht behindern. Inwiefern eine solche absolute Sicherheit realistisch ist, bleibt jedoch umstritten. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass wo Fehler möglich sind, diese auch tatsächlich begangen werden. Der Prozess des Versandes an sich ist sehr komplex. Neben der Apotheke selbst sind Logistikpartner beteiligt, die gegenüber der Apotheke nicht weisungsgebunden sind. Folgen des AVWGs (2006) und der damit reduzierten Margen im Bereich der Rezeptpflichtigen Arzneimittel erhöhen den Kostendruck bei den Anbietern. Inwiefern eine gleichbleibende Qualität des Versandhandels somit auch in Zukunft gewährleistet bleibt ist abzuwarten.
Weitere Probleme erwachsen aus der Unsicherheit, ob eine Versandhandelsapotheke tatsächlich ihren Sitz in Deutschland hat. Arzneimittel, die nicht in Deutschland zugelassen sind, dürfen von Deutschen Apotheken nur in Ausnahmefällen unter strengen Kriterien im Einzelfall und für einen bestimmten Kunden importiert werden. Dies wurde von ausländischenn Versandhändlern bereits durch die Gründung von Briefkastenfirmen in Deutschland umgangen. Für den Kunden erscheint eine Apotheke mit Deutschem Namen und z.B. Postadresse in Leipzig als Deutsche Apotheke, auch wenn diese die Bestellungen lediglich an eine ausländische Apotheke weiterleitet. Versandt wurden Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen waren und von Deutschen Apotheken nicht importiert werden könnten. Behördliche Schritte erfolgen meist spät, da der Markt bereits heute sehr unübersichtlich geworden ist.
Dieser Text ist aus der Wikipedia - zum Original, Autoren.
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