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Als Cassis-de-Dijon-Urteil wird das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, REWE-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, bezeichnet.
Die Kölner Handelsgruppe REWE importierte aus Dijon (Frankreich) einen Johannisbeer-Likör, einen so genannten Cassis, nach Deutschland, um diesen Likör in ihren Lebensmittelmärkten zu verkaufen. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein verbot der REWE jedoch den weiteren Import und Verkauf der Ware aus Frankreich, da der vermeintliche Likör mit seinem Alkoholgehalt von 16 bis 22 Vol.% nicht den vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 25 Vol.% für Liköre entsprach.
REWE erhob daraufhin Klage gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und machte unter anderem geltend, dass die deutsche Regelung als eine Maßnahme, die einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung in der Wirkung gleich stehe, mit der Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 28 des EG-Vertrages unvereinbar sei. Das mit der Sache befasste Hessische Finanzgericht legte den Rechtsstreit daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH hat festgestellt, dass Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung der betroffenen Produkte ergeben, grundsätzlich hingenommen werden müssen, sofern diese Regelungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Zwingende Erfordernisse in diesem Sinne hat der Gerichtshof dabei insbesondere in den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gesehen.
Für die angegriffene Bestimmung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes allerdings konnte der Gerichtshof solche zwingenden Erfordernisse nicht erkennen. Folgerichtig hat der Gerichtshof die deutsche Bestimmung für unvereinbar mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit gehalten.
Die Entscheidung beruht auf Art. 28 EGV (vormals Art. 30 EWGV) und hat für die Auslegung dieser Bestimmung Maßstäbe gesetzt. Art. 28 EGV regelt die sog. Warenverkehrsfreiheit und lautet wie folgt:
:Artikel 28 - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
In der grundlegenden Dassonville-Entscheidung hatte der Gerichtshof den Begriff "Maßnahmen gleicher Wirkung" bereits überaus weit ausgelegt und darunter jede Handelsregelung eines Mitgliedstaates gefaßt,
:die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (sog. Dassonville-Formel).
Die Cassis-de-Dijon-Entscheidung führt diese Rechtsprechung zunächst konsequent fort, indem sie erstmals auch eine Handelsregelung, die unterschiedslos für ausländische und inländische Produkte gilt, als Maßnahme gleicher Wirkung einstuft.
Gleichzeitig jedoch begrenzt die Entscheidung den Begriff der "Maßnahmen gleicher Wirkung" - und nimmt insoweit die (zu) weit gehende Dassonville-Formel zurück - auf solche mitgliedstaatlichen Regelungen, die
:nicht notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden (sog. Cassis-Formel).
Neben der Dassonville-Entscheidung gehört das Cassis-de-Dijon-Urteil daher zu den grundlegenden, richtungsweisenden Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung der europäischen Warenverkehrsfreiheit.
Dem Cassis-de-Dijon-Urteil folgten noch weitere Urteile des EuGH gegen Verstöße im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr, so z. B. auch das Bier-Urteil, welches es Deutschland verbietet, sich gegen den Import von Bieren aus der EG zu verschließen, die nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprechen.
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