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Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) gemäß dem deutschen Betäubungsmittelgesetz regelt die Abgabe und den Verkehr der in den 3 Anlagen des BtMG aufgeführten Substanzen sowie deren Höchstabgabemengen.
Anlage 1 bezeichnet die sogenannten "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel". Substanzen dieser Anlage dürfen nicht in Verkehr gebracht werden und auch nicht zur Zubereitung anderer Substanzen verwendet werden. Anlage 2 bestimmt die sogenannten " verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel". Diese Anlage des BtMG regelt Substanzen die zur Zubereitung von anderen Substanzen benötigt werden aber selbst nicht verschrieben werden dürfen und zur Anwendung am Menschen nicht zugelassen sind. Zum zweiten ist auch Codein Bestandteil dieser Anlage. In diesem Fall ist es aber so geregelt das Codein bis zu einer gewissen Menge normal (normale Verschreibung) verschreibungsfähig ist, wird aber diese Menge überschritten kann es nicht mehr verordnet werden. Anlage 3 regelt die sogenannten "verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel"! Die Stoffe und Zubereitungen dieser Anlage sind die nach BtMVV verschreibungspflichtigen Stoffe wie Morphin und andere Opiode sowie gewisse Stimulantien die Amphetaminverwandtschaft aufweisen (Concerta). Die einzelnen Anlagen werden ständig aktualisiert da die sogenannten Designerdrogen immer andere chemische Muster aufweisen die speziell erfasst werden müssen. Die meisten illegalen Drogen fallen in Anlage 1 BtMG.
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