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Drogenkonsumräume, umgangssprachlich Fixerstuben, Druckräume oder Gassenstübli genannt, sind Einrichtungen, die die Ausstattung für einen risikominimierenden, meist intravenösen Konsum von Heroin, Kokain, sowie deren Derivaten bereitstellen. Dies beinhaltet z.B. die Bereitstellung von sterilem Spritzbesteck und die Ausgabe von Pflastern und Tupfern. Der Besitz der mitgebrachten Substanz zum Eigenverbrauch wird passiv geduldet, sie sind damit Bestandteil der Akzeptierenden Drogenarbeit.
In Deutschland wird der Begriff des Drogenkonsumraumes durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und seinen §10a Abs.1 definiert:
''(Eine Einrichtung), in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird.
Der eigentliche Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht verboten, da er als straffreie Selbstschädigung gilt.
Die Ziele der Einrichtungen sind die Akuthilfe bei einer lebensgefährlichen Überdosis, Vermeidung von Infektionskrankheiten durch unhygienische Bedingungen beim Konsum der Drogen und die Möglichkeit, durch "akzeptanzorientierte Drogenhilfe" Schwerstabhängige an weiterführende Hilfsangebote zu vermitteln.
Weitere Drogenkonsumraumprojekte existieren in Australien, der Schweiz, den Niederlanden und in Luxemburg.
Derzeit existieren Erlaubnisverordnungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen in folgenden Bundesländern: Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland.
Der Suchtstoffkontrollrat / International Narcotics Control Board (INCB) des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) hat über Jahre die Einrichtung von Drogenkonsumräumen als Verstoß gegen UN-Konventionen über psychotrope Substanzen gewertet. Im Mai 2003 besuchte erstmals eine hochrangige INCB-Kommission den Drogenkonsumraum in Münster. Auch in der bundesdeutschen Drogenpolitik bleiben diese Einrichtungen genauso wie die Medikamentenstudie zur opiatgestützten Behandlung (Originalstoffsubstitution, Heroinvergabe) umstritten. Kritiker verweisen auf die Unvereinbarkeit einer repressiven Drogenpolitik mit der Förderung des Drogenkonsums, während Befürworter die sinkenden Drogentotenzahlen und die Zustände beim illegalen Konsums als Grund anführen.
Rechtspolitisch ergeben sich aus der Struktur der passiven Duldung des Besitzes von Betäubungsmitteln einige offene Fragen. Das Offizialprinzip verpflichtet Polizisten, jeder Straftat nachzugehen. Dies gilt auch für den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch, auch wenn in der Regel eine Einstellung des Verfahrens zu erwarten ist. Da jedoch ein repressives Verhalten der Polizei mit dem niedrigschwelligen Ansatz eines Drogenkonsumraumes am gleichen Ort unvereinbar ist, verpflichten die Landeserlaubnisverordnungen die Polizisten zum aktiven Ignorieren, sofern es nur den Kreis des Besitzes zum Eigenverbrauch angeht.
Bislang ersichtliche Auswirkungen von Drogenkonsumräumen:
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