Nichtraucherschutzgesetze in Deutschland

Nichtraucherschutzgesetze in Deutschland dienen dem Nichtraucherschutz, also dem Schutz von Nichtrauchern vor dem Passivrauchen. Sie sind zum Teil eine Angelegenheit des Bundes (= Bundesrecht: Jugendschutz, Arbeitsschutz, …), zum Teil eine Angelegenheit der Länder (Landesrecht: Rauchverbote im öffentlichen Bereich).

Hörfunk- und Fernsehwerbung für Tabakwaren sind in Deutschland seit 1975 verboten. Das Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz sorgt für eine weitere Einschränkung der Tabakwerbung. Es ist damit verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. In dem Umfang, in dem Werbung in der Presse verboten ist, ist sie auch im Internet verboten. Unternehmen, deren Haupttätigkeit Herstellung oder Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist es untersagt, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Ebenso ist es verboten, Veranstaltungen oder gesellschaftliche Ereignisse wie zum Beispiel Formel-1-Rennen zu sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben.

In der DDR gab es ein Rauchverbot in Gaststätten in der Mittagszeit von 11:00 bis 14:00 Uhr.

2007 schrieb die Association of European Cancer Leagues in einer Studie, die die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen gegen Tabakrauchen in 30 europäischen Ländern verglich, Deutschland komme auf den 27. Platz und sei das am meisten problematische Land in Europa hinsichtlich der Tabakregulierung. Die Autoren weisen insbesondere auf die engen Verbindungen zwischen Tabaklobby und Politik hin.

Verkehrsmittel

Seit 1. September 2007 gilt in allen Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi, usw.) ein gesetzliches Rauchverbot, das sich aus § 1 des „Gesetzes zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln“ (auch Bundes-Nichtraucherschutz-Gesetz genannt) ergibt. Ausnahmeregelungen sind für gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume möglich.

In vielen Bundesländern war das Rauchen in Nahverkehrsfahrzeugen schon zuvor untersagt, unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Als letzte Bundesländer schlossen sich zum 1. Juli 2007 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin dem Rauchverbot an.

Nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes, das das Rauchen lediglich in Bahnhofsgebäuden untersagte, hat die Deutsche Bahn das Rauchverbot auf den gesamten Bahnhofsbereich ausgedehnt. Ausgenommen davon sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche. Diese Regelung ist in der Hausordnung auf jedem Bahnhof der Deutschen Bahn nachzulesen. Bei Verstößen gegen die Hausordnung drohen Hausverbot und/oder ein Bußgeld, im Falle des Verstoßes gegen das Rauchverbot in Höhe von 15 €.

Auf Flughäfen ist bereits seit den 1990er Jahren in der Regel das Rauchen nur in speziell ausgewiesenen Zonen erlaubt.

Minderjährige

Mit der seit 1. September 2007 geltenden Fassung von des Jugendschutzgesetzes wurde die Altersgrenze für den Erwerb von Tabakwaren von 16 auf 18 Jahre angehoben. Seither dürfen generell keine Tabakwaren mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Für den Automatenverkauf galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009. Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.

Schulen

In mehreren Bundesländern ist ein Rauchverbot in Schulen gesetzlich verankert:

  • In Bayern sowie in Niedersachsen gilt seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot an Schulen für Schüler und Lehrer sowie für Besucher. Eine Nichtbeachtung kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • In Berlin gilt an allen Schulen ein generelles Rauchverbot für Schüler und Lehrer seit Beginn des Schuljahres 2004/2005. Ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, muss dafür das Schulgelände verlassen. Er hat keinen Anspruch auf ein extra für ihn eingerichtetes Raucherzimmer.
  • In Brandenburg gilt seit 2005 ein generelles Rauchverbot an allen Schulen.
  • In Bremen gilt seit dem 1. August 2006 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen und im „unmittelbaren Umfeld“. Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro nach sich ziehen.
  • In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein striktes Rauchverbot für alle Personen in allen Räumen und auf allen Flächen der etwa 2.000 Schulen (§ 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz).
  • In Nordrhein-Westfalen war das Rauchen auf dem Schulgrundstück schon in der Allgemeinen Schulordnung und danach im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 54 Abs. 6) untersagt. Die Schulkonferenz konnte Ausnahmen davon durch Beschluss zulassen. Seit dem 1. Januar 2008 ist eine solche Ausnahme nicht mehr möglich. Demnach gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot für schulische Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgrundstücks. Das Schulgesetz verweist nun auf das jetzt maßgebliche Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG).
  • In Schleswig-Holstein gilt seit 2005 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen.
  • In Sachsen gilt seit dem 1. Februar 2008 in allen Schulen und auf allen Schulgrundstücken ein generelles Rauchverbot.
  • In Rheinland-Pfalz herrscht seit dem 15. Februar 2008 in Schulen absolutes Rauchverbot.

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz werden Rauchverbote zwecks Gefahrenvermeidung und zwecks Gesundheitsschutz ausgesprochen.

Sind feuergefährliche oder explosive Stoffe vorhanden, ist ein Rauchverbot anzuordnen, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern.

Arbeitgeber sind daneben durch die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat danach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind ( ArbStättV). Er hat ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Betriebes beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls der Nichtraucherschutz nicht anders erreicht werden kann.

Arbeitnehmer haben demnach grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dagegen haben Raucher keinen Anspruch, dass ihnen das Rauchen während der Arbeit oder der Pause ermöglicht wird. Ausnahmen davon gelten jedoch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Arbeitnehmer, die in einer Gaststätte arbeiten, in der das Rauchen gesetzlich verboten ist, haben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Die Anordnung eines Rauchverbots gegenüber den Arbeitnehmern betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss also die von ihm zu treffenden Maßnahmen des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat verabreden. Die konkrete Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Es kann dabei jedoch nicht um das Ob des Nichtraucherschutzes gehen, sondern nur darum, wie dieser Schutz im Einzelnen gewährleisten wird. Der Betriebsrat kann auf diesem Wege versuchen, auch die Belange der rauchenden Arbeitnehmer einzubringen, etwa dadurch, dass die Einrichtung von Raucherräumen vereinbart wird. Ist dem Arbeitgeber durch Gesetz zwingend vorgeschrieben, ein Rauchverbot zu erlassen, ohne dass er Raucherräume einrichten darf, so entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da dem Arbeitgeber ohnehin kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt.

Gastronomie

Eine 2005 getroffene unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) führte nicht zu den gewünschten Verbesserungen des Nichtraucherschutzes. Daher entschloss sich zunächst der Bund (damals schwarz-rote Koalition) zu einer Gesetzgebungsinitiative, die jedoch mit der Begründung abgebrochen wurde, dem Bund fehle hierzu die Gesetzgebungskompetenz. Beginnend 2007 wurden durch Nichtraucherschutzgesetze der Länder erstmals gesetzliche Rauchverbote in der Gastronomie ausgesprochen. Einige Länder erlauben die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen und andere Ausnahmeregelungen, andere Länder führten generelle Rauchverbote ohne Ausnahmen ein. Die Mehrzahl der Rauchverbote trat am 1. Januar 2008 in Kraft, einige Bundesländer führten sie bereits 2007 ein. Seit dem 1. Juli 2008 gelten Rauchverbote in allen Bundesländern. Das Bundesverfassungsgericht urteilte auf Verfassungsbeschwerden gegen die Landesgesetze von Berlin und Baden-Württemberg, dass ein generelles Rauchverbot in Gaststätten zulässig sei, jedoch Gesetze mit Ausnahmen für Gaststätten mit abgetrennten Raucherräumen verfassungswidrig seien, da diese Einraumwirte unzulässig beeinträchtigten. Beiden Ländern wurde eine Frist bis zum Ende des Jahres 2009 aufgegeben, entweder Ausnahmen für Einraumkneipen und Diskotheken zu ergänzen oder jedoch ein generelles Rauchverbot in Gaststätten ohne Ausnahmen einzuführen. Bis zur Neuregelung hob das Verfassungsgericht die Rauchverbote in Diskotheken und Einraumgaststätten in den beiden Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen auf. Als Konsequenz des BVerfG-Urteils wurden in Baden-Württemberg und Berlin die Nichtraucherschutzgesetze den Vorgaben des Urteils entsprechend gelockert. Ähnlich entschied auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof, soweit für Spielhallen nicht die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, abgetrennte Nebenräume zum Rauchen einzurichten.

Öffentliche Verwaltung

In Vorgriff auf das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens untersagte das Bundeskabinett bereits zum 1. Juli 2007 das Rauchen in sämtlichen Einrichtungen des Bundes. Durch Artikel 1 des Gesetzes wurde das Bundesnichtraucherschutzgesetz eingeführt, welches die Einführung eines Rauchverbots in den Einrichtungen des Bundes und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelt und das Rauchen grundsätzlich untersagt.

Es werden jedoch spezielle Zonen zum Rauchen eingerichtet, wo Tabak konsumiert werden kann, ohne die Nichtraucher zu gefährden. Dafür können entweder spezielle Räume eingerichtet oder Außenbereiche als Raucherzonen ausgewiesen werden. Zusätzlich werden für die Bediensteten des Bundes Raucherentwöhnungskurse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge des Dienstherren angeboten.

Exemplarisch sei der BMF-Erlass Z C 1 – P 1815/06/0002 Dok.Nr. 2007/0163076 vom 25. Juni 2007 genannt, welcher die Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umsetzt.

Fußballstadien

In den deutschen Fußballstadien der Bundesliga gibt es kein generelles Rauchverbot. Inzwischen sind einige Vereine dazu übergegangen, rauchfreie Zonen, sogenannte „Kinder- und Familienblocks“, einzurichten. In der Saison 2007/2008 war in deutschen Fußballstadien die Situation wie folgt: Hertha BSC, Borussia Dortmund, Hamburger SV und der VfL Wolfsburg hatten rauchfreie Fanblocks. In den Stadien des FC Bayern München (Allianz Arena), von Werder Bremen (Weserstadion) und VfL Bochum durfte völlig frei geraucht werden. Der Hamburger SV plante noch im Jahr 2008 das erste komplett rauchfreie Stadion Deutschlands zu haben; diese Entscheidung wurde verschoben. Seit der Saison 2009/2010 gilt im Innenraum des RheinEnergieStadion (1. FC Köln) und der BayArena (Bayer 04 Leverkusen) ein Rauchverbot. Die Zugänge zu den einzelnen Blöcken als auch alle weiteren Bereiche sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Während der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland war das Rauchen in den Stadien erlaubt, hingegen war es bei der WM 2002 in Korea und Japan und auch bei der WM 2010 in Südafrika verboten. Selbst im sonst rauchfreien Familienblock des Berliner Olympia-Stadions wurde geraucht. Das Deutsche Krebsforschungszentrum kritisierte die Lage und meinte, eine gesetzliche Regelung für rauchfreie Sporteinrichtungen sei unabdingbar.

Mietwohnung

Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Übermäßiges Rauchen in der Mieterwohnung kann zu Schadenersatzansprüchen wegen übermäßiger Nutzung der Mietsache führen. Raucher sind beim Auszug zum Ersatz der Kosten für Dekorationsarbeiten verpflichtet, wenn durch starkes Rauchen Verfärbungen und Ablösungen von Tapeten sowie ein in der Wohnung festsitzender Tabakgeruch verursacht wurde. Schadenersatzanspruch besteht ebenfalls, wenn die durch das Rauchen verursachte Geruchsbelästigung beim Auszug nicht durch einfaches Lüften beseitigt werden kann.

Der Bundesgerichtshof stellte dagegen fest, Rauchen in der Wohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch und könne daher grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, das Rauchverbot wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Dagegen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn „exzessives“ Rauchen vorliege.

Das Rauchen im Treppenhaus darf durch den Vermieter verboten werden. Beeinträchtigungen durch Passivrauchen beim kurzzeitigen Aufenthalt im Treppenhaus oder Lift sind dagegen zumutbar.

Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der Wohnung eines Rauchers in eine andere Wohnung, kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung gefordert werden, auch die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mietpartei durch eine andere durch das Rauchen auf dem Balkon oder am Küchenfenster liegt (Stand 2007) nur erstinstanzliche Rechtsprechung vor, die uneinheitlich ist, weshalb in der Praxis oftmals Vereinbarungen über Rauch- und Lüftungszeiten zwischen den betroffenen Mietparteien der Vorzug gegeben wird.

Rauchverbote einzelner Bundesländer

Bis heute haben Bayern (seit 2008) und Nordrhein-Westfalen (seit 2013) Rauchverbote in geschlossenen, öffentlichen Räumen eingeführt, für die es nahezu keine Ausnahmen mehr gibt.

In anderen Bundesländern existieren mehr oder weniger große Ausnahmen:

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Bayern

In Bayern galt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des Weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme durfte in geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden.
Zum 1. August 2009 wurde das Rauchverbot in Bayern weitgehend gelockert: Das Rauchen in entsprechend beschilderten Raucher-Nebenräumen war erlaubt, wenn diese für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich und durch eine geschlossene Tür vom Hauptraum getrennt waren. Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern durften als Raucher-Gaststätte geführt werden, wenn dort in erster Linie Getränke angeboten wurden und Speisen eine nachgeordnete Rolle spielten. Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer durften in bayerischen Raucher-Gaststätten auch zubereitete warme „nicht einfache“ Speisen serviert werden. Nicht mehr erlaubt waren Raucher-Clubs sowie die zeitlich wechselnde Nutzung eines Raumes als Raucher- und Nichtraucherraum. Begründet wurde die Notwendigkeit der Gesetzesänderung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, obgleich die damals geltende bayerische Regelung in der Urteilsbegründung als rechtlich einwandfrei bestätigt wurde.
Um diese Lockerung wieder rückgängig zu machen, initiierte die ÖDP das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“, der sich unter anderem auch Ärzteverbände, Nichtraucherorganisationen und andere Parteien angeschlossen haben. Einziger Unterschied zum Gesetzesentwurf vom 12. Dezember 2007, der von Januar 2008 bis Juli 2009 Gültigkeit hatte, ist die Streichung der Möglichkeit, Gaststätten als nichtöffentliche Räume einzurichten, was nach Einführung des ersten Gesetzes zum Entstehen von Raucher-Clubs führte. Nachdem mit mehr als 40.000 gesammelten Unterschriften das Quorum erfüllt wurde, lief zwischen dem 19. November und 2. Dezember 2009 die Eintragungsfrist des Volksbegehrens. Die erforderlichen 10 % der Wahlberechtigten wurden mit 13,9 % übertroffen. Dadurch wurde ein Volksentscheid eingeleitet. Am 4. Juli 2010 entschieden die Bürger in Bayern über das neue Gesetz. Eine Mehrheit von 61,0 % (bei einer Wahlbeteiligung von 37,7 %) votierte für den „echten Nichtraucherschutz“.
Am 1. August 2010 ist das durch den Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

Berlin

Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Verwaltungsgebäuden des Landes, der Bezirke und in den Bürgerämtern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmslos in Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen, Gesundheits- und Kultureinrichtungen, Heimen etc. unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmeregelung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist. In Einraumgaststätten bis 75 m² darf geraucht werden, allerdings dürfen dort nur „nicht vor Ort zubereitete Speisen“ (also z. B. keine warmen Speisen) und Getränke verkauft werden. Eine solche Rauchergaststätte muss beim Ordnungsamt angemeldet und von außen sichtbar gekennzeichnet werden. Der Zutritt zu einer Rauchergaststätte ist Jugendlichen bis zu 18 Jahren untersagt. Geahndet wird ein Verstoß gegen das Rauchverbot für Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gaststättenbetreiber/innen mit bis zu tausend Euro.

Brandenburg

Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Heimen und in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.

Bremen

Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ wurde am 18. Dezember 2007 von der Bürgerschaft verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Jedoch dürfen diese keine Tanzfläche besitzen, außerdem ist das Rauchen in Festzelten gestattet.

Hamburg

Am 1. Januar 2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Das geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“.
Verboten ist das Rauchen an folgenden Orten:
Gaststätten
Lebensmittelgeschäften
Behörden
Gerichten
Heimen
Krankenhäusern
Schulen und Hochschulen
Sporthallen
Hallenbädern
Museen und Theatern
Diskotheken
Einkaufszentren und Gefängnissen
Absolutes Rauchverbot gilt in Schulen, Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften.
Ausnahmen vom Rauchverbot sind Kneipen unter 75 Quadratmeter, welche entsprechend gekennzeichnet sind und Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird, es dürfen keine warmen Speisen serviert werden. In der Praxis wird in nahezu allen kleinen Hamburger Kneipen, insbesondere auf St. Pauli, regelmäßig geraucht.

Hessen

Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:
Gebäude und geschlossene Räume von Behörden
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
Sportanlagen
Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle
Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Flughäfen
Gaststätten und Diskotheken
Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.
Das Verbot gilt in Gebäuden von:
Behörden
Schulen und staatlichen Hochschulen
Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Heimen
Sportstätten
Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsstätten
Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen
Gaststätten und Diskotheken (erst seit dem 1. Januar 2008)
Auch Mecklenburg-Vorpommern lässt nach §2 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Schaffung eines extra abgetrennten Rauchbereiches in Gaststätten zu.

Niedersachsen

Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Schulen, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotelbar) verabreicht werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Dezember 2008 kann seit dem 1. Januar 2009 das Rauchen in Gaststätten durch den Gastwirt gestattet werden, wenn die Gaststätte nur über einen Gastraum verfügt, dessen Grundfläche weniger als 75 m² beträgt. Es dürfen keine zubereiteten Speisen verabreicht werden und die Gaststätte muss am Eingang als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden. Jugendlichen unter 18 Jahren darf der Zutritt nicht gestattet werden.

Nordrhein-Westfalen

Seit dem 1. Mai 2013 gilt in NRW ein überarbeitetes Nichtraucherschutzgesetz. Es sieht ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie vor. Die bis dahin geltenden Ausnahmen für abgetrennte Bereiche und Einraumkneipen werden gestrichen, nur in (eng definierten) geschlossenen Gesellschaften darf geraucht werden.
Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat (in seiner alten Version mit eingeschränkten Verboten) am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008. In Gaststätten konnten Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen durften, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch waren dabei (gemäß § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen "so weit wie möglich" zu gewährleisten. Im Frühjahr 2010 kam es in NRW zu einem Regierungswechsel: die schwarz-gelbe Regierung unter Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) wurde von einer rot-grünen Regierung unter Hannelore Kraft (SPD) abgelöst, die dann 2013 das neue Gesetz verabschiedete.

Rheinland-Pfalz

Der rheinland-pfälzische Gesetzestext gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten, die nicht länger als 21 Tage an Ort und Stelle betrieben werden. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Gaststättenräumen mit einer Tanzfläche sowie in öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz ist am 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde auf die Zeit nach der Karnevalssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechneten. Am 11. Februar 2008 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Gaststätten bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes traten am 15. Februar 2008 unverändert in Kraft.

Saarland

Im Saarland gilt seit dem 15. Februar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie. In der Gastronomie darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt das voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbstständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen davon sind nur Verwandte 1. Grades und ausnahmsweise Familienangehörige im Alter von über 18 Jahren. 
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof setzte 2008 ein Rauchverbot in Shisha-Kaffees wegen Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes für drei Monate vorläufig aus.
Nach einem Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2007, hat der Saarländische Landtag das Rauchverbot zum 20. Februar 2009 gelockert. Demnach dürfen Gaststätten, die kleiner als 75 m² sind und in denen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen gereicht werden zur Rauchergaststätte erklärt werden. Außerdem dürfen in Inhabergeführten Gaststätten nun auch volljährige Personen, die nicht Familienangehörige der Betreiberin oder des Betreibers sind, als gelegentliche Aushilfe arbeiten. 'Gelegentlich' bedeutet dabei nicht mehr als ca. 20-mal pro Jahr. Der Zutritt in Rauchergaststätten und Raucherräume ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Nach den Landtagswahlen 2009 im Saarland haben die Grünen ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in der Gastronomie zu einer Bedingung für ihre Beteiligung an der Jamaika-Koalition gemacht. Dieses wurde, gegen die Stimmen der Oppositionsparteien SPD und Die Linke, am 10. Februar 2010 vom Saarländischen Landtag beschlossen. Das absolute Rauchverbot, das auch Vereinsheime, Diskotheken, Festzelte, Beherbergungsbetriebe, Spielhallen und Spielcasinos einschließt, sollte am 1. Juli 2010 in Kraft treten; eine Übergangsfrist für Gaststätten, die nachweislich in Nebenräume für Raucher investiert haben, war bis Dezember 2011 geplant.

Im Juni 2010 wurde das Rauchverbot vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vorübergehend gestoppt, nachdem Gastronomen eine einstweilige Verfügung beantragt hatten, da sie sich in ihrer Existenz bedroht sahen. Am 28. März 2011 erklärte das Gericht das beanstandete Gesetz für verfassungskonform, somit gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot in der saarländischen Gastronomie.

Sachsen

Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Februar 2008 in Kraft.
Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Nichtraucherschutzgesetz jedoch zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung für inhabergeführte Einraum-Gaststätten ausgesetzt.
Unter Hinweis auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber Gaststätten, die über die Möglichkeit der Einrichtung eines Nebenraums verfügen, erfolgte in der Hauptsache dann die Entscheidung, „dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern (m²) Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt erhalten, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich sichtbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.“
Im Weiteren entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof in einem Beschluss, dass die gesetzliche Regelung zum generellen Rauchverbot in Spielhallen verfassungswidrig ist, soweit nicht die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, abgetrennte Nebenräume zum Rauchen einzurichten. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber besteht jedoch das Rauchverbot in Spielhallen mit der Maßgabe fort, dass in abgetrennten Nebenräumen Raucherbereiche zulässig sind.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafés, Kneipen, Diskotheken, Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Hotels, sowie in Gebäuden von Firmen, an denen das Land mit mindestens 51 % beteiligt ist.
Die Verantwortlichen solcher Einrichtungen können jedoch speziell gekennzeichnete Raucherräume einrichten, in denen weiterhin unbegrenzt geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletteneinrichtungen gehen.

Schleswig-Holstein

Das am 21. Dezember verabschiedete Rauchverbot ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 1000 Euro vor.

Thüringen

Das geplante Nichtraucherschutzgesetz war in Thüringen lange umstritten. Am 12. Dezember 2007 beschloss der Landtag in einer Abstimmung ohne Fraktionszwang mit knapper Mehrheit ein Gesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah Ausnahmen für abgeschlossene Räume in Gaststätten vor. In der Debatte wurde eine Ausnahme für Nebenräume in Diskotheken hinzugefügt, die jedoch keine Tanzfläche enthalten dürfen.

Rechtliche Prüfung durch deutsche Verfassungsgerichte

In Deutschland setzte am 12. Februar 2008 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als erstes deutsches Gericht ein die Gastronomie betreffendes gesetzliches Rauchverbot wegen drohender Existenzgefährdung von Gastwirten vorläufig teilweise außer Kraft. Ihm folgte im März 2008 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen. Bereits die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz wurde von der CDU und der FDP begrüßt; von der FDP wurde explizit eine Gesetzgebungsinitiative angekündigt, um dem Gast die freie Entscheidung zu ermöglichen, ob er Gastronomie frequentiere, in der geraucht wird oder nicht. Zuvor hatte sich die SPD in Hamburg für eine Aufhebung des jüngst erlassenen gesetzlichen Rauchverbots in kleinen Gaststätten starkgemacht. Dagegen lehnte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag eines Rauchers gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ab, da dieses ihm weder allgemein das Rauchen noch den Besuch von Gaststätten verwehre. Über die Grundrechte der Gastwirte entschied das BVerfG damals jedoch noch nicht. Das geschah erst mit der Entscheidung vom 30. Juli 2008, die Gastronomie betreffende gesetzliche Rauchverbote unter bestimmten Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärte und die Beibehaltung der bestehenden Verbotslage nur ausnahmsweise, vorübergehend und unter Einschränkungen erlaubte. Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Verfassungskonformität von Rauchverboten, die keine Ausnahmen vorsehen, wie das beispielsweise beim bayerischen Gesundheitsschutzgesetz der Fall war.

Weiterhin wurde Ende 2008 eine Petition an den Deutschen Bundestag abgewiesen. Der Petent hielt das Bundesnichtraucherschutzgesetz für verfassungswidrig, weil es generell das Rauchen in allen Räumen des Bundes verbietet, auch wenn in einem Raum kein Publikumsverkehr herrscht, wodurch er sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr eingeschränkt sah. Dem widersprach der Bundestag unter anderem mit dem Hinweis, dass jeder Raum auch von Reinigungspersonal, Boten oder anderen Mitarbeitern betreten werden könne.

Umsetzung und Kontrollen

Mitte 2009, also eineinhalb Jahre nach der Lockerung des Rauchverbotes in Nordrhein-Westfalen, nannten der NRW-Städtetag und lokale Ordnungsämter das Nichtraucherschutzgesetz „unkontrollierbar, widersprüchlich, unvertretbar“ und „weitestgehend wirkungslos“. Das Verbot sei schwammig definiert, werde missbräuchlich behandelt und durch die Praxis ausgehebelt, dass Szenelokale an Wochenenden oder bei speziellen Veranstaltungen temporär als Raucherclub ausgewiesen würden. Zudem seien die Kriterien zum Betrieb von Raucherclubs „kaum handhabbar“ und der Kontrollaufwand sehr kostspielig. Es sei nicht vertretbar, die Ausnahmeregelung beizubehalten, zumal beispielsweise in Leverkusen der Nichtraucherschutz in 75 % der Gaststätten als „faktisch nicht realisiert“ angesehen wird.

Auch in Berlin wird das Rauchverbot von vielen Lokalbetreibern nicht eingehalten, speziell in Szenevierteln. Von mehreren Seiten werden die vielfältigen Ausnahmen des Gesetzes als Ursache genannt, da diese eine Kontrolle deutlich erschweren.

Im Mai 2011 veröffentlichte das Deutsches Krebsforschungszentrum die bundesweit größte Evaluationsstudie seit Einführung der Landesgesetze zum Nichtraucherschutz. Die Vielzahl und Komplexität der aktuell bestehenden Ausnahmeregelungen habe laut dieser Studie gravierende Vollzugsprobleme zur Folge. Etwa 8 Prozent aller untersuchten Restaurants waren faktisch Rauchergaststätten – ein klarer Verstoß gegen die geltenden Landesgesetze. Von den Raucherkneipen verfügten 13 Prozent über mehrere Räume, obwohl es sich laut Gesetz um Einraumkneipen handeln muss. Bei 62 Prozent der Rauchergaststätten fehlte der obligatorische Hinweis „Zutritt erst ab 18 Jahren“ im Eingangsbereich. Die Ausnahmeregelungen zum Nichtraucherschutz seien weder praktikabel noch effektiv und dürften in den meisten Bundesländern als gescheitert angesehen werden. Zudem ergaben Messungen von lungengängigen Partikeln in der Raumluft, dass in Gaststätten mit Raucherräumen die Schadstoffbelastung selbst in Nichtraucherbereichen messbar erhöht ist, da der Rauch aus dem Raucherraum in die angrenzenden Räume vordringt.

Werbung

Eine EU-Richtlinie vom Mai 2003 fordert ein Verbot für Werbung für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen. Auch das Sponsoring bei Sportveranstaltungen mit Fernsehübertragung soll verboten werden. Nachdem die deutsche Bundesregierung erfolglos Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben hatte, weil sie die Zuständigkeit der EU-Kommission für den Erlass eines Werbeverbots bezweifelte, wurde die Richtlinie 2006 in ein nationales Gesetz umgesetzt.


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