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Berechenbarer wird künftig, in welchen Grenzen der Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenverbrauch straffrei bleibt. Mit Wirkung vom 10. August 2006 ist für das Land Brandenburg eine neue Richtlinie zum strafrechtlichen Umgang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten. Damit werden Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten zum Gegenstand haben, landesweit nach einheitlichem Maßstab bearbeitet.
Nach § 31 a des deutschen Betäubungsmittelgesetzes
kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen, bei dem der Täter Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt, von der Verfolgung absehen,
ohne eine Sanktion zu verhängen. Eine solche geringe Menge
ist nach der neuen Richtlinie in Brandenburg bei einer Cannabismenge
bis zu 6 Gramm anzunehmen. Bislang lag die Obergrenze - unscharf - bei ?drei Konsumeinheiten?.
Die
Richtlinie folgt Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung. Entgegen der Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts sind die Regelungen für die Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten
in den einzelnen Bundesländern derzeit sehr unterschiedlich. Das Land Schleswig-Holstein
hat kürzlich die so genannte Eigenbedarfsgrenze für Cannabis
von 30 Gramm auf 6 Gramm abgesenkt. Diesen Wert wollen auch zahlreiche andere Länder
als Obergrenze festschreiben.
Justizministerin Beate Blechinger: Mit großer
Sorge verfolge ich die stetige Zunahme von Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen
das Betäubungsmittelgesetz
im Land Brandenburg. Die Festsetzung der Obergrenze auf 6 Gramm trägt jetzt zwar
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, darf aber nicht den Eindruck
erwecken, Cannabiskonsum
sei im Grunde unproblematisch. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, insbesondere
von Kindern und Jugendlichen, muss dem gesundheits- und gemeinschädlichen Missbrauch
von Drogen
aller Art durch Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung sowie durch Hilfe beim Ausstieg
weiter nachhaltig entgegengewirkt werden. Ungeachtet dessen halte ich die bundesweite
Vereinheitlichung auf der Basis der 6 Gramm-Grenze vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
für dringend erforderlich.?
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