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Der Bierlieferungsvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Bier und anderen Getränken zwischen einer Brauerei und einem Gastwirt. Eine gesetzliche Regelung über den Bierlieferungsvertrag besteht in Bayern. Dies ist auch der Grund für den etwas kuriosen Begriff, zumal Bier heutzutage in aller Regel nicht allein Vertragsgegenstand ist und man daher allgemeiner auch von einer Getränkelieferungsvereinbarung spricht. Berührt wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Bierlieferungsvertrages vom Handelsgesetzbuch nicht. Nach Art. 18 EGHGB sind die Regeln des HGB dispositiv.
Die landesrechtlichen Bestimmungen in Bayern finden sich in Art. 5 und Art. 6 BayAGBGB (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Art. 6 Abs. 1 BayAGBGB - in der Vorgängervorschrift in Kraft seit dem 1. Januar 1900 - füllt zunächst eine mögliche Lücke der vertraglichen Vereinbarung auf. Ist die Menge des zu liefernden Biers nicht bestimmt, so gilt als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier. Weiterhin ist gesetzlich festgelegt (vorbehaltlich abweichender Vereinbarung), dass der Wirt den Bedarf ausschließlich von dem Brauer zu beziehen muss. Außerdem wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. September jeden Jahres (Ende der Biergartensaison?) festgelegt. Die besondere Bedeutung des Bierlieferungsvertrags in Bayern ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass dort noch viele Brauereien das Bier selbst liefern (Direktvertrieb), anstatt sich des Getränkegroßhandels zu bedienen
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