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Phenazepam ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine. Phenazepam wurde in der Sowjetunion entwickelt und wird heute noch in Russland und angrenzenden Ländern produziert.
Eingesetzt wird Phenazepam bei neurologischen Störungen wie Epilepsie, aber auch als Gegenmittel bei Alkoholentzugserscheinungen und Schlaflosigkeit. Des Weiteren wird es als Prämedikation bei chirurgischen Eingriffen verwendet, da es die Wirkung des Anästhetikums verstärkt und wie die meisten Benzodiazepine anxiolytisch (angstlösend) wirkt. In Deutschland findet Phenazepam keine Anwendung in der Pharmazie.
Häufige Nebenwirkungen sind Übelkeit, Ataxie sowie Schläfrigkeit. Ähnlich anderen Benzodiazepinen ist ein plötzlicher Abbruch nach langfristiger Therapie mit starken Entzugserscheinungen verbunden.
In der Gesetzgebung taucht Phenazepam weder in den USA, Großbritannien noch in Deutschland auf, obwohl gerade in diesen Ländern Benzodiazepine starken Kontrollen unterworfen sind. Nach offiziellen Angaben könnte der Pilot des Crossair-Flug 498 unter Einfluss von Phenazepam den Absturz des Flugzeuges verursacht haben.
Es kann angenommen werden, dass Phenazepam unter die Definition von § 2(1) des AMG fällt, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs 1 erfüllt. Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie Butyro-1,4-lacton bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.
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