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Die Branntweinsteuer ist eine deutsche, durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen vollständig dem Bund zusteht und die vom Zoll verwaltet wird.
Mit der Branntweinsteuer wird der menschliche Genuss von Branntwein und branntweinhaltigen Waren innerhalb Deutschlands besteuert. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Gesetz über das Branntweinmonopol. Das Branntweinsteuerrecht ist das Ergebnis des über Jahrzehnte bestehenden Branntweinmonopols in Deutschland. Die Branntweinsteuer gehört (neben der Schaumwein-, der Zwischenerzeugnis- und der Biersteuer) zu den innerhalb der EG harmonisierten Verbrauchsteuern und unterliegt der länderübergreifenden, EG-einheitlichen Überwachung.
Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 2 Mrd. Euro stellt die Branntweinsteuer eine der kleineren Verbrauchsteuern dar.
Die ersten urkundliche Erwähnungen über Branntweinabgaben finden sich in Deutschland bereits im Jahr 1507, in der Stadt Nordhausen ("Nordhäuser Korn"). Die zu leistende Abgabe wurde entweder nach der eingesetzten Rohstoffmenge oder der Leistungsfähigkeit der Brennblase ("Blasenzins") ermittelt. 1660 wird die erste Branntweinsteuer in England eingeführt.
Mit dem norddeutschen Bund und der in diesem Gebiet seit 1873 geltenden "Norddeutschen Branntweinsteuergemeinschaft" gab es eine erste einheitliche Besteuerung von Branntwein.
Mit dem Ziel der Einnahmesteigerung und der weitergehenden Vereinheitlichung wurde 1886 ein erster Gesetzentwurf eingebracht, der die Einführung eines Branntweinmonopols vorsah. Obwohl der Reichstag diesem Gesetz nicht zustimmte, wurde 1887 ein erstes reichsweit geltendes Branntweinsteuergesetz beschlossen. Die in der Folgezeit entstandenen Firmenzusammenschlüsse im Segment der Alkoholherstellung und die im 1. Weltkrieg vorgenommene Zentralisierung der Alkoholherstellung und des Vertriebs durch die Reichsbranntweinstelle führten faktisch zu monopolartigen Verhältnissen, die mit dem Gesetz über das Branntweinmonopol 1919 im Deutschen Reich auch gesetzlich verankert wurden.
Der Reichsmonopolverwaltung wurde das alleinige Recht eingeräumt, die Anlieferung des im Inland von den Destillen erzeugten Branntweins (Bezugsmonopol) einzufordern, Branntwein aus anderen Ländern einzuführen (Einfuhrmonopol) und Alkohol aus besonderen Rohstoffen herzustellen (Herstellungsmonopol).
Nach Ende des 2. Weltkriegs wurde das Branntweinmonopol zunächst durch die Bundesländer fortgeführt und später von der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen beibehalten. Als Finanzmonopol ist es gemäß Artikel 105 des Grundgesetzes auf die Erzielung von Einnahmen für den Bund ausgerichtet.
Das Einfuhrmonopol ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 1976 weitgehend fortgefallen, denn der Import aus anderen EG-Ländern durfte nach dieser Entscheidung nicht mehr mit einfuhrhemmenden Abgaben belastet werden. Der billigere Alkohol aus den übrigen Mitgliedstaaten vermindert seitdem den Alkoholabsatz der Bundesmonopolverwaltung und führt im Ergebnis dazu, dass das Branntweinmonopol statt Überschüsse zu erwirtschaften nun eines jährlichen Zuschusses von über 100 Mio. EUR bedarf.
Zur Verringerung dieser Verluste wurde mit dem Haushaltssanierungsgesetz 1999 beschlossen, die gewerblichen Verschlussbrennereien bis zum Jahre 2007 aus dem Bezugsmonopol zu entlassen und die Vermarktung des Alkohols damit in die Erzeugerhände zurück zu geben.
Die Vorschriften zur Steuerfestsetzung und -erhebung sind nicht, wie bei anderen Steuerarten üblich, in einem eigenständigen Gesetz geregelt, sondern sind Teil des Branntweinmonopolgesetz ( §§ 130 ff. BranntwMonG).
Nach herrschender Meinung ist unter Branntwein jedes Erzeugnis zu verstehen, das Ethanol als maßgeblichen wertbestimmenden Faktor enthält. Davon ausgenommen sind die Erzeugnisse, für die - wie z.B. bei Bier oder Schaumwein - besondere Bestimmungen gelten (Lex specialis). Der Branntweinsteuer unterliegen alle Erzeugnisse aus Branntwein und alle Erzeugnisse, die Branntwein enthalten.
Im Regelfall wird Branntwein durch Destillation oder Synthese gewonnen - die Herstellungsweisen werden ausführlich unter Schnaps und Destillerie dargestellt. Die Bandbreite der Branntwein-Produkte ist breit und reicht vom Obstbranntwein über den Weinbrand bis hin zu Wodka, Whisky und Kornbrand.
Daneben unterliegen auch andere Erzeugnisse der Branntweinsteuerung, wenn sie Branntwein enthalten. Dies sind alkoholhaltige Waren, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt wurden und deren Alkoholgehalt eine bestimmte Grenze übersteigt. Dies können eine Vielzahl von Erzeugnissen sein, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.
Das Branntweinsteuerrecht enthält unterschiedliche Steuersätze, die abhängig vom Erzeuger und der erzeugten Menge variieren.
Dabei wird eine Ermäßigung für Kleinerzeuger gewährt, weil diese nicht zu den gleichen Konditionen produzieren können wie große Brennereien. Deshalb gilt ein ermäßigter Steuersatz sowohl für Abfindungsbranntwein als auch für kleine Verschlussbrennereien, der diesen Nachteil ausgleichen soll.
Die Bemessungsgrundlage ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge, die bei einer Temperatur von + 20 °C ermittelt wird. Darauf ist folgende Steuer zu entrichten:
Steuerbetrag | Vorschrift | Besonderheiten | |
---|---|---|---|
je hl Alk. | 1.303 ? | § 131 (1) BranntwMonP | Regelsteuersatz |
je hl Alk. | 1.022 ? | § 131 (2) Nr. 1 BranntwMonP | für Abfindungsbrennereien |
je hl Alk. | 730 ? | § 131 (2) Nr. 2 BranntwMonP | für Verschlussbrennereien bis 4 hl Alk./p.A. |
hl Alk.= Hektoliter reiner Alkohol
Die gewerbliche Weiterverwertung zur Herstellung von Arzneimitteln, Lebensmitteln (z.B. Essig) oder zur Herstellung sonstiger Waren ist steuerbefreit. Notwendig ist jedoch die vorherige Vergällung der Erzeugnisse, um auszuschließen, dass das Erzeugnis missbräuchlich für Genusszwecke verwendet wird.
Zwar entsteht die Steuer für verbrauchssteuerpflichtige Waren grundsätzlich mit deren Verbrauch - aus Vereinfachungsgründen wird jedoch die Entnahme von Branntwein aus dem Steuerlager als Entstehungszeitpunkt angenommen. Als Steuerlager sind die zugelassenen Herstellungsbetriebe oder Warenlager anzusehen. Im Regelfall entsteht damit die Steuer, wenn Branntwein aus einer Verschlussbrennerei in den Warenverkehr gebracht wird. Als Ausnahmetatbestände sind die Gewinnung von Branntwein ohne die erforderliche Erlaubnis und die Erzeugung von Branntwein unter Abfindung zu sehen: Hier entsteht die Steuer mit der Gewinnung des Alkohols.
Steuerschuldner ist der Betreiber des Steuerlagers, der Verschlussbrennerei oder der Abfindungsbrennerei. Dies können natürliche und Juristische Personen sowie (nicht) rechtsfähige Personenvereinigungen sein.
Betreffend die Menge des entnommenen/ verwendeten Alkohols ist eine Steueranmeldung zu fertigen. Über die entstandene Steuer ergeht anschließend ein Steuerbescheid.
Entsteht die Steuer für Branntwein, der aus einer Verschlussbrennerei oder aus einem Branntweinverschlusslager in den freien Verkehr entnommen oder in einem solchen Steuerlager verbraucht wurde, ist die Steuer spätestens am 7. Tag nach der Bekanntgabe des o.g. Steuerbescheides zu entrichten.
Zu beachten ist, dass die Steuer ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet entrichtet werden, entstehen Säumniszuschläge.
Aus der Besteuerung des Branntweins fließen jedes Jahr rund 2,2 Mrd. Euro in die Kassen des Bundes. Das Aufkommen ist in den Jahren von 1995 bis 2004 kontinuierlich gesunken, was auch auf einen verminderten Alkoholkonsum zurückzuführen ist:
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in Mio. Euro | 2.424 | 2.548 | 2.336 | 2.218 | 2.188 | 2.151 | 2.143 | 2.149 | 2.204 | 2.195 |
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