Blutalkoholkonzentration

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) die Menge von Alkohol im Blut, üblicherweise angegeben in Promille. Durch den Genuss alkoholischer Getränke gelangt der Alkohol ins Blut. Die Konzentration ist ein Maß für die Einschränkung der Konzentrations- und Zurechungsfähigkeit durch Alkohol. Die BAK kann durch eine Blutprobe oder durch Näherungsformeln abgeschätzt werden.

Durch Alkoholkonsum gelangt Alkohol ins Blut. Die vorhandene Menge, angegeben in Promille nennt man Blutalkoholkonzentration
Durch Alkoholkonsum gelangt Alkohol ins Blut. Die vorhandene Menge, angegeben in Promille nennt man Blutalkoholkonzentration

Die Alkoholkonzentration im Blut hängt ab von:

  • der Menge des konsumierten Alkohols
  • der Resorptionsrate des Alkohols im Körper
  • der Menge des Bluts, in dem sich der Alkohol verteilt
  • der Abbbaurate des Alkohols im Blut.

Innerhalb von 1-2 Stunden ist der Alkohol vollständig resorbiert, lediglich ~3% werden über die Lunge, 1-2% über die Nieren ausgeschieden. Die Abbaurate liegt bei 0,1 - 0,2 Promille/h, für Frauen gleicher Konstitution ca. 15% niediger. Die einfachen Schätzformeln für BAK geben Anhaltspunkte, in welcher Menge Blut sich der aufgenommene Alkohol verteilt. Da die Abbaurate konstant ist und die Resorptionszeit nur wenig variiert, kann der Alkoholgehalt in Abhängigkeit von der Zeit abgeleitet werden.

Widmark-Formel

Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark (1889 - 1945) hat folgende Formel zur Bestimmung der theoretischen maximalen BAK entwickelt:

c = frac {mcdot r}

wobei

  • c die Alkoholkonzentration im Blut
  • A die aufgenommene Masse des Alkohols in Gramm (g),
  • r den Verteilungsfaktor im Körper (0,7 für Männer, 0,6 für Frauen)
    • Männer: 0,68 ... 0,70
    • Frauen / Jugendliche: 0,55 - 0,60
    • Säuglinge / Kleinkinder: 0,75 - 0,80
  • m die Masse der Person in Kilogramm (kg)

angibt.

Um bei einem Getränk die Masse A des Alkohols herauszufinden, muss das Volumen V des Getränkes mit dem Volumenanteil e (auf dem Getränkebehälter zu finden) und der Dichte von Alkohol (ρ ≈ 0,8 l/kg) multipliziert werden: A = V cdot e cdot rho. Hat beispielsweise ein Liter Bier einen Volumenanteil von 5% Alkohol, so entsprechen die 50ml Alkohol in etwa 40g. Um die sich Konzentration in Promille zu erhalten, muß das Ergebnis mit 1000 multipliziert werden.

Von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10% und 30% abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1? und 0,2? anzunehmen. In der forensischen Literatur geht man auch von einer Abbaurate von ca 1 g Alkohol pro Stunde und pro 10 kg Körpergewicht aus.

Watson-Formel

Eine genauere Formel lieferte Watson (Quelle - Vermutung: Watson PE, Watson R.: Total body water volumes for adult males and females estimated from simple antropometric measurements 1980). Er ermittelte empirisch die Abhängigkeit des Verteilungsfaktors r von Geschlecht, Körpermasse p (kg), Körpergröße h (cm) und Alter t (in Jahren). Über eine Abschätzung des im Körper enthaltenen Wassers (Gesamtkörperwasser GKW (Liter)) kann der Verteilungsfaktor r genauer bestimmt werden.

GKW(M)(litres) = 2.447 - 0.09516 cdot age (yrs) + 0.1074 cdot ht(cm) + 0.3362 cdot wt (Kg).

GKW(W) = -2.097 + 0.1069 cdot ht(cm) + 0.2466 cdot wt (Kg)

Eine von Axel Eicker stammende Modifikation enthält auch bei Frauen eine Altersabhängigkeit. Hier ist ein Parameter allerdings nur einstellig, was zu einem deutlichen Genauigkeitsverlust führen muss:

GKW_=0,203-0,07cdot t+0,1069cdot h +0,2466cdot p

GKW_=2,447-0,09516cdot t+0,1074cdot h +0,3362cdot p

Dabei ist p = wt = Gewicht in kg; h = ht = Körpergröße in cm; t = age = Alter in Jahren.

r ergibt sich nun wie folgt rho_=Dichte des Blutes (durchschnittlich 1,055 frac{cm^3}):

r=frac{rho_cdot GKW}{0,8cdot p}

Der Faktor 0,8 gibt den Anteil des Wassers im Blut an. Setzt man dies in die Widmark-Formel ein, so erhält man:

c=frac{0,8cdot A}{rho_*GKW}

Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit auf Grund der Trinkmengen

Wurde eine Blutprobe nicht entnommen, muss in der Regel eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach Trinkmengen vorgenommen werden. Anhand der Trinkmenge, des Körpergewichts und des Körperbaus wird mit Hilfe von Tabellenwerken, die auch Auskunft über die Alkoholgehalte vieler Getränke geben, zunächst die Blutalkoholkonzentration festgestellt, die theoretisch erreicht worden wäre, wenn die gesamte Alkoholmenge auf einmal in den Körper gelangt wäre (Theoretische Konzentration). Von diesem Wert ausgehend ist folgende Berechnung anzustellen:

Höchstmögliche Blutalkoholkonzentration

:Theoretische Konzentration :minus Resorptionsdefizit 10 % :Abbau je Stunde 0,1?

Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration

:Theoretische Konzentration :minus Resorptionsdefizit 30 % :Abbau je Stunde 0,2? :Sicherheitsabschlag einmalig 0,2?

Je länger die Tat zurückliegt, umso problematischer wird die Rückrechnung der BAK zum Tatzeitpunkt, insbesondere wegen des sog. Nachdrunks. Trinkt der Täter nach der Tat - etwa beim Eintreffen der Polizei oder während der Fahrt zur Wache - in kurzer Zeit größere Mengen Alkohol (Flachmann mit Hochprozentigem im Handschuhfach) wird die nachträgliche Bestimmung der BAK zum Tatzeitpunkt in der Regel nicht mehr möglich sein.

Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit auf Grund einer später entnommenen Blutprobe

Wurde eine Blutprobe entnommen, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundsätze, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, allgemein gültig sind und dem Zweifelssatz gerecht werden (BGHSt 37, 231 = NJW 1991, 852; individuelle Abbauwerte anerkennt die Rechtsprechung nicht). Über diese Grundsätze darf sich auch ein Sachverständiger nicht hinwegsetzen. Nach diesen Grundsätzen ist die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach Blutprobe wie folgt zu berechnen:

Höchstmögliche Blutalkoholkonzentration

Zugunsten des Angeklagten ist von abgeschlossener Resorption auszugehen. Abbau je Stunde 0,2?; Sicherheitszuschlag einmalig 0,2? von der ersten Stunde an.

Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration

Abbau je Stunde 0,1?, nach beendeter Resorption. Diese kann bis zu zwei Stunden dauern. Deshalb bleiben für die Rückrechnung zwei Stunden nach Trinkende außer Betracht (BGHSt 24, 246, 250).

Liegen lediglich ?Alcomat?-Testergebnisse über die Atemluftkonzentration vor, dürfen diese wegen der noch bestehenden Messungenauigkeiten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Einer Verwertung zugunsten des Angeklagten steht aber nichts entgegen (BGH NStZ 1995, 96). Die Messwerte sind dann ebenso zurückzurechnen wie Blutprobenergebnisse (BGH NStZ 1995, 96).

Rechtliche Bedeutung

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht spielt die BAK des Täters vor allem bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eine Rolle. Zudem setzen bestimmte Straftatbestände eine Alkoholisierung des Täters bzw. Opfers voraus. Zivilrechtlich kann eine Alkoholisierung zur Nichtigkeit von Willenserklärungen führen (§ 105 BGB). Die nachfolgenden Werte sind überwiegend nicht gesetzlich festgelegt, sondern als ständige Rechtsprechung das Ergebnis jahrelanger Justizpraxis.

Grenzwerte

BAK in ? Rechtliche Bedeutung
0,3 Hier beginnt die sog. "relative Fahruntüchtigkeit", d.h. die Straftat (Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist prinzipiell möglich, jedoch nur, wenn typische Fehlleistungen hinzutreten.
0,5 Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG (erster Verstoß: 1 Monat Fahrverbot, 250 EUR Bußgeld; zweiter Verstoß: 3 Monate Fahrverbot, 500 EUR Bußgeld; weitere Verstöße: 3 Monate Fahrverbot, 750 EUR Bußgeld.
1,1 Beginn der sog. "absoluten Fahruntüchtigkeit" bei PKW und Motorrad, d.h. die Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet, so dass regelmäßig eine Straftat gem. § 316 StGB gegeben ist.
1,6 Absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad und Mofa
1,8 Absolute Fahruntüchtigkeit bei Schiff
2,0 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist möglich (außer Tötungsdelikte).
2,2 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bei Tötungsdelikten ist möglich (höhere Hemmschwelle).
2,5 Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist wahrscheinlich. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (und damit auch actio libera in causa) ist möglich.
3,0 Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB ist (sehr) wahrscheinlich (außer Mord). Ein regelmäßiges Vorliegen von Schuldunfähigkeit wird nach neuester Rspr. des BGH nicht mehr angenommen (aber Indizwirkung).

§ 323a StGB Vollrausch möglich, wenn § 20 StGB nicht ausschließbar

3,3 Schuldunfähigkeit des Mörders ist (sehr) wahrscheinlich ("Sicherheitszuschlag", höhere Hemmschwelle)
3,5 Hier endet die Vernehmungsfähigkeit (§ 136a StPO). Das hat Bedeutung für die Verwertbarkeit der Aussage und eine mögliche Strafbarkeit des Vernehmenden.

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