Elektronische Zigarette

Eine elektronische Zigarette, auch elektrische Zigarette, E-Zigarette oder rauchlose Zigarette genannt, ist ein Produkt, bei dem eine verdampfte Flüssigkeit (Liquid) inhaliert wird. Der inhalierte Dampf ist in Konsistenz und sensorischem Empfinden dem Tabakrauch ähnlich, im Gegensatz zum Rauchen findet jedoch keine Verbrennung statt. Das Liquid wird verdampft und nicht verbrannt.

Die heutige elektronische Zigarette wurde 2003 von dem Chinesen Hon Lik entwickelt, nachdem das Konzept bereits im Jahr 1963 von dem Amerikaner Herbert A. Gilbert beschrieben worden war.

Das Konzept einer elektronischen Zigarette wurde 1963 von Herbert A. Gilbert patentiert. Seine Idee einer rauch- und tabakfreien Zigarette mit erhitzter, befeuchteter und aromatisierter Luft als harmlosen Ersatz für die konventionelle Zigarette ging allerdings niemals in Produktion.

2003 erfand der Chinese Hon Lik die heutige Version der elektronischen Zigarette und brachte sie ein Jahr später in China auf den Markt. Das Unternehmen, für das er arbeitete, änderte seinen Namen von Golden Dragon Holdings zu Ruyan und begann 2005/2006 mit dem Export.

Funktionsprinzip

Nahezu alle erhältlichen rauchlosen Zigaretten beruhen auf dem Verdampfungsprinzip. Die Funktionsweise ist der einer Nebelmaschine in einer Diskothek vergleichbar. Dabei wird die zu verdampfende Flüssigkeit, durch die Kapillarwirkung eines Metallgeflecht- oder Glasfaserdochtes aus einem Depot, einer kleinen Heizspirale zugeführt. Diese wird je nach Modell entweder mittels eines Unterdruckschalters beim Ziehen automatisch, oder manuell durch eine vom Benutzer zu betätigende Taste beheizt.

Da die Verdampfer von E-Zigaretten eine elektrische Leistung von typischerweise 7?12 Watt aufweisen, ist die Laufzeit stark von der Akkukapazität abhängig. Ältere Modelle und insbesondere sogenannte Mini E-Zigaretten haben einen sehr kleinen Akku ? meist um 300 mAh ? weshalb die Laufzeit stark begrenzt ist. Moderne Systeme besitzen größere Akkus (650 bis 1000 mAh) und teilweise zusätzlich eine elektronische Leistungsanpassung, so dass sie bei normaler Nutzung etwa einen Tag ohne Aufladung betrieben werden können.

Die E-Zigarette gibt es in unterschiedlichen Bauformen, wobei kleinere das Aussehen und die Größe einer Zigarette haben. Gegenüber größeren Modellen, die oft mit einem Tank für die Dampflösung versehen sind, haben diese den Nachteil, dass die Dampflösung, die zumeist auf ein Wattedepot aufgetragen wird, häufiger nachgefüllt werden muss.

Eine wissenschaftliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass es bei unterschiedlichen Fabrikaten Abweichungen bei den Funktionseigenschaften gibt.

Verbrauchsstoff (Liquid)

Die zu verdampfende Flüssigkeit wird üblicherweise Liquid genannt und besteht aus Propylenglykol, Glycerin, künstlichen Lebensmittelaromen und zu geringen Teilen aus Wasser. Als Trägerflüssigkeit fungiert, zum größten Teil, Propylenglycol, welches als Lebensmittelzusatzstoff E 1520 zugelassen ist. Das Liquid kann auf Wunsch des Verbrauchers auch Nikotin enthalten. Es sind jedoch auch nikotinfreie und nicht aromatisierte Liquide erhältlich. Das verdampfte Liquid erzeugt das sensorische Gefühl des Rauchens. Liquide sind sowohl in sofort benutzbaren Depots (auch Cartridge genannt), als auch in flüssiger Form zum Nachfüllen von Depots und Tanks, oder zum direkten Träufeln auf den Verdampfer erhältlich.

Rechtliche Situation

Europäischer Binnenmarkt

Elektronische Zigaretten und Verbrauchsmaterial, das sogenannte Liquid, sind in Deutschland und den meisten Ländern des europäischen Binnenmarkts derzeit erhältlich. Die Rechtslage ist umstritten.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellte am 11. Januar 2009 in einem Protokoll einerseits fest: Andererseits veröffentlichte das BfArM am 25. März 2009 ein als Schulungsunterlage deklariertes Dokument, in dem dargestellt wird, dass das BfArm die E-Zigarette wegen ihres Nikotingehalts zum Arzneimittel erklären sollte.

Ähnliche Versuche andere Mittel als Medizinprodukte einzustufen hat der Europäische Gerichtshof mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Am 16. Dezember 2011 veröffentlichte die Gesundheitsministerin von Nordrhein-Westfalen, Barbara Steffens, eine Pressemitteilung, in der sie auf die möglichen gesundheitlichen Gefahren der Elektronischen Zigarette hinwies. Die Ministerin stellte in der Erklärung fest:

In Österreich wurde am 18. April 2007 durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entschieden, dass Nikotindepots als Arzneimittel und Inhalatoren als Medizinprodukte einzuteilen wären. Daher wäre der Vertrieb solcher Produkte ohne einschlägige Gewerbeberechtigung prinzipiell nicht zulässig, der Vertrieb wäre Apotheken oder dem Medizinproduktehandel vorbehalten. Einem Unternehmen aus Wien wurde der Vertrieb infolge eines Gutachtens des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen in Österreich vorerst verboten. Bisher wurden solche Einschätzungen allerdings von den österreichischen Gerichten nicht überprüft.

Außerhalb der EU

In den USA veröffentlichte am 22. Juli 2009 die Gesundheitsbehörde FDA eine Pressemitteilung, in der bekannt gegeben wurde, dass mehrere Ladungen von elektronischen Zigaretten an der Grenze abgefangen wurden. Die FDA ließ die E-Zigarette im Labor untersuchen und berichtete, dass einige dieser Produkte giftige Substanzen enthielten. Weiterhin vertrat die Behörde die Ansicht, dass E-Zigaretten als Medikamente einzustufen seien. Die FDA-Berichterstattung über die giftigen Substanzen in den E-Zigaretten wurde von Wissenschaftlern deutlich kritisiert. Gegen die Beschlagnahme und Einstufung als Arzneimittel erhoben die betroffenen Firmen Klage vor dem Bundesbezirksgericht. Am 14. Januar 2010 wurde der Klage stattgegeben. In dem Urteil wurde die FDA wegen der kritisiert.

Im April 2011 ließ die FDA verlauten, dass sie die Regulierung von E-Zigaretten als Tabakwaren plane.

In der Schweiz entschied der Nationalrat im Dezember 2011, dass der Bundesrat die elektronische Zigarette, bzw. die Liquids von der Tabaksteuer befreien muss, da die Schädlichkeit derselben nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei.

Gebrauch in öffentlichen Räumen und Verkehrsmitteln

Uneinheitlich wie unklar ist die Frage der Benutzung elektrischer Zigaretten auf innereuropäischen Flügen. Seit September 2009 erlaubt die irische Fluggesellschaft Ryanair das Inhalieren aus sogenannten ?Smokeless Cigarettes? und bietet diese auf ihren Flügen an. Die angebotenen rauchfreien Zigaretten kommen jedoch ohne jede Elektronik aus und müssen auch nicht aufgeladen werden. Der Gebrauch elektronischer Zigaretten ist bei den meisten Fluggesellschaften weder ausdrücklich erlaubt noch untersagt, eine Ausnahme stellt Air Canada dar, deren Bestimmungen für Handgepäck zwar das Mitführen der elektronischen Zigarette erlauben, den Gebrauch aber untersagen. Das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten veröffentlichte im September 2011 eine Pressemitteilung, in der es vorschlägt, ?den Gebrauch von elektronischen Zigaretten in Flugzeugen explizit zu verbieten?. Dieses Verbot soll nicht nur für Flüge innerhalb der Vereinigten Staaten, sondern für alle Flüge von und nach den USA gelten.

In der aktuellen Fassung der Beförderungsbedingungen untersagt auch die Deutsche Bahn die Nutzung der elektronischen Zigarette ?in den Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC und C?, analog dazu sind die Raucher-/Nichtraucherbestimmungen der amerikanischen Eisenbahngesellschaft Amtrak zu nennen, die den Gebrauch elektronischer Zigaretten in allen Zügen und Bahnhöfen untersagt.

Die Stadt Köln verbietet den Gebrauch von E-Zigaretten in Gaststätten.

Dem niedersächsischen Städte- und Gemeindebund hingegen liegen

Gesundheitsrisiken

Die gesundheitlichen Risiken des Konsums von E-Zigaretten werden kontrovers diskutiert. Diverse Studien besagen einerseits, dass E-Zigaretten keine relevanten Gesundheitsrisiken hervorrufen. Bei der Benutzung der E-Zigarette werden keine Stoffe verbrannt. Damit unterscheidet sich die E-Zigarette von herkömmlichen Zigaretten, bei deren Konsum durch die Verbrennung etwa 4.000 Stoffe entstehen, die von den Rauchern inhaliert werden. Im Gegensatz zu den Rauchern herkömmlicher Zigaretten inhalieren die Konsumenten von E-Zigaretten kein(e) Kohlenmonoxid, Formaldehyd, Acrolein, Blausäure, Arsen oder krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.

Der Hauptbestandteil des zu verdampfenden ?Liquids? ist Propandiol (älterer Name: Propylenglycol). Dieser Stoff ist als Lebensmittelzusatzstoff E 1520 zugelassen. Er kann bei hypersensitiven Personen nach Auftrag auf die Haut allergische Reaktionen auslösen. Bei oraler Aufnahme wird 1,2-Propandiol als für den Menschen ungefährlich eingestuft. Es ist in Kaugummi, Cremes, Zahnpasta, Zigaretten und zahlreichen Arzneimitteln enthalten. Anders stellt sich die Inhalation von Propandiol dar: In einer Studie an Freiwilligen, die sich einem Propandiolnebel aussetzten, lösten Konzentrationen von 0,31 mg/l Augen- und Rachenreizungen aus.

Als weitere Bestandteile fügen die Hersteller den ?Liquids? außerdem Aromastoffe zu, die auch als Zusatzstoffe für Lebensmittel zugelassen sind. Teilweise enthalten die ?Liquids? Nikotin.

Zachary Cahn von der University of California in Berkeley und Michael Siegel von der Boston University School of Public Health werteten 16 Studien zu E-Zigaretten, die sich mit den Inhaltsstoffen des Liquids befassten, für eine Untersuchung aus. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass sich im Dampf der E-Zigarette, im Gegensatz zum Tabakqualm, wesentlich weniger krebserregende Stoffe befinden. Proben nikotinhaltiger Liquids enthielten Spuren von tabak-spezifischen Nitrosaminen. Diese lassen sich mit der Gewinnung von Nikotin aus Tabak erklären. Allerdings ist der gefundene Gehalt an Nitrosaminen um Größenordnungen kleiner als in Tabak. Abschließend weisen die Autoren darauf hin, dass weitere Studien und auch Regelungen (in den USA) zur E-Zigarette nötig sind.


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